Am Samstag, den 25.9., findet ein Ohr-Symposium des Deutschen
Schwerhörigenbunds Landesverband Baden-Württemberg e.V. in
Stuttgart statt. Frau Prof. Dr. Aschendorff aus Freiburg referiert
um 14 Uhr zum Thema: „Akuter Hörsturz, akuter und chronischer
Tinnitus“, Herr Rechtsanwalt Bümmerstede um 16 Uhr über
„Das Urteil des Bundessozialgerichts und dessen Auswirkungen
auf die Hörgeräteträger“ . Nähere Infos auf www.hoergeschaedigte-bw.de
Nach Auffassung des DSB´s sind folgende Schussfolgerungen aus dem
Urteil zu ziehen:
1. Hörgeräteversorgung ist ein unmittelbarer Nachteilsausgleich.
Dies bedeutet das Ende der ausreichenden und notwendigen Versorgung
- diese gelten nur für den mittelbaren Nachteilsausgleich.
Kriterium ist vielmehr die am aktuellen Stand der Technik
bestmögliche Versorgung für das Hören im Störgeräusch!
2. Bei hochgradig Hörgeschädigten (> 80 dB in den Frequenzen 500
Hz bis 3000 Hz) Anspruch auf Nachteilsausgleich mit Hörhilfen nach
aktuellem Stand der Technik, die das Hören im Störgeräusch
eindeutig verbessern.
3. Keine Unterscheidung nach beruflicher oder privater Nutzung (SGB
V gilt für alle Situationen). Dies bedeutet, dass alle Betroffenen
gleich versorgt werden müssen egal, ob sie berufstätig sind oder
nicht.
4. Transparenz auf dem Hörgerätesektor wird angemahnt.
5. Kein Einzelfallurteil (betrifft 125.000
Anspruchsberechtigte)
Konsequenzen:
Verhandlungen im BMG: neue Festbeträge insbesondere für hochgradig
Hörgeschädigte notwendig. Aber auch neue Verträge zwischen HGA und
Krankenkassen notwendig, da für 365 Euro Festbetrag auch für
mittelgradig Betroffene nicht immer ein zuzahlungsfreies Angebot
besteht. Digitale Hörgeräte sind keine Luxusversorgung, sie sind
heute Standard. Das gleiche gilt für Programme zur
Störgeräuschunterdrückung. Damit ist grundsätzlich die Frage nach
der Neuregelung der Festbeträge für alle Hörgeräteversorgungen zu
stellen.
6. Wir fordern hier auch dringend eine Berücksichtigung des
BSG-Urteils in den aktuell laufenden Novellierungen der Heil- und
Hilfsmittel-Richtlinien.
7. Das Urteil gilt für alle abgeschlossenen Versorgungen ab dem
17.12.2009.
8. Wir müssen nun die Möglichkeiten des BSG-Urteils nutzen.
































