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Forderungen vom Institut für Menschenrechte für geflüchtete behinderte Menschen

Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert Bund und Länder auf, klare Regelungen für die Identifizierung von geflüchteten Menschen mit Behinderungen und ihrer Bedarfe im Kontext des Aufnahmeverfahrens gesetzlich zu verankern.

Der Angriff Russlands auf die Ukraine zwingt viele Menschen zur Flucht, unter ihnen auch Menschen mit Behinderungen. Die meisten geflüchteten Menschen aus der Ukraine haben zwar eine bessere rechtliche Ausgangssituation als Menschen aus anderen Ländern, die in Deutschland Schutz suchen. Aber auch hier bestehen gravierende Mängel bei der Identifizierung, der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen.

„Die strukturellen Probleme bei der Aufnahme von geflüchteten Menschen mit Behinderungen in Deutschland werden jetzt erneut auf sehr deutliche Weise sichtbar“, erklärt Britta Schlegel, Leiterin der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

„In Deutschland fehlt es nach wie vor an einer flächendeckenden Umsetzung der menschen- und europarechtlichen Vorgaben zur Identifizierung und bedarfsgerechten Unterbringung von besonders schutzbedürftigen geflüchteten Menschen, zu denen Menschen mit Behinderungen gehören“, so Schlegel. „Vor allem nicht sichtbare Formen von Beeinträchtigungen, wie etwa intellektuelle Beeinträchtigungen und chronische Erkrankungen, werden regelmäßig übersehen und die entsprechenden Bedarfe daher nicht erkannt und berücksichtigt.“

Die neue Bundeskontaktstelle für Menschen mit Behinderungen und/oder Pflegebedarf, die die Länder bei der bedarfsgerechten Unterbringung unterstützten soll, sei begrüßenswert, könne jedoch die ausstehenden rechtsverbindlichen Identifikations- und Aufnahmeverfahren nicht ersetzen, sagt Schlegel.

Schlegel weiter: „Geflüchtete Menschen aus der Ukraine haben zwar grundsätzlich einen Anspruch auf eine umfassendere Gesundheitsversorgung als andere geflüchtete Menschen. Zudem erhalten sie seit dem 1. Juni 2022 Sozialleistungen wie anerkannte Schutzsuchende. Allerdings bekommen sie behinderungsbedingt notwendige Leistungen wie orthopädische Hilfsmittel, Reha-Leistungen oder Psychotherapie nur nach behördlichem Ermessen und aufwendiger Beantragung. Erfahrungsgemäß werden sie von den kommunalen Sozialbehörden erst spät oder gar nicht bewilligt. Das führt dazu, dass sich Beeinträchtigungen verschlimmern und zum Teil irreversible Folgeschäden entstehen. Daher ist hier dringend ein verbindlicher Rechtsanspruch zu formulieren“.

Die Versorgungssituation von geflüchteten Menschen mit Behinderungen aus anderen Ländern bleibe unverändert problematisch, kritisiert Schlegel. Der Zugang zu notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe über das Asylbewerberleistungsgesetz gestalte sich als noch schwieriger und sei in der Praxis gar vielfach versperrt.

„Menschenrechtlich ist es dringend geboten, die Bedarfe aller geflüchteten Menschen, und zwar unabhängig von ihrem Herkunftsland, festzustellen und sie angemessen zu versorgen“, so Schlegel.

Deutschland ist durch die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, die Rechte von geflüchteten Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen. Diese menschenrechtlichen Vorgaben werden durch europarechtliche Richtlinien sowie nationales Recht ergänzt.

Tags: Deutsches Institut für Menschenrechte, Förderung, Geflüchtete, Ukraine

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