Mit ihrer Klage auf Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung in Gebärdensprache ist eine gehörlose Berlinerin vor dem Landessozialgericht gescheitert. Der Grund ist, dass die Behandlung durch eine Heilpraktikerin erfolgt wäre. Hier werden die Kosten grundsätzlich nicht übernommen.
Der Antrag wurde im März 2019 gestellt und im April 2019 abgelehnt, weil die Heilpraktikerin nicht für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sei. Die gehörlose Patientin legte Widerspruch ein bei der Krankenkasse mit der Begründung, dass ihr von der Kassenärztlichen Vereinigung nur drei Therapeutinnen vorgeschlagen worden seien. Davon therapiert eine keine Gehörlosen mehr, die zweite war im Mutterschutz und die dritte schließlich arbeitete nur mittels Dolmetscherin. Das lehnte die Klägerin ab, weil sie den Blickkontakt mit der Therapeutin wollte und sich außerdem nur der Therapeutin gegenüber öffnen könne, also eine gleichberechtigte Therapie unter vier Augen verlangte.
Im Februar 2020 begründete die Klägerin ihre Klage damit, dass sie nach § 27 Abs. 1 SGB V keine geeignete Therapiemöglichkeit genannt bekommen hätte, weshalb ihr die Therapieleistung aufgrund ihrer Behinderung verwehrt würde. In anderen ähnlichen Fällen hätte die Krankenkasse die Kosten übernommen.
Das Sozialgericht wies diese Klage 2021 dann ab und begründete es so, dass die Erfordernis einer Approbation der Psychotherapie auch dafür da ist, die entscheidende Grundqualifikation nach den Regeln des Berufsrechts nachzuweisen. Die Krankenkassen könnten gar nicht die Kompetenz der die Therapie durchführenden Person (also in diesem Fall die DGS-kompetente Heilpraktikerin) im Einzelfall überprüfen. Davon könnte man auch keine Ausnahme machen, wenn ein „Systemversagen“ eventuell vorliegen könnte. Besagtes „Systemversagen“ wird allerdings nur angedeutet.
Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein mit Verweis auf Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück, mit der Begründung, dass hier keine Ausnahme gemacht werden könnte. Die Approbation als Psychotherapeut*in sei auch ein Schutz für die Patient*innen und die wissenschaftliche Ausbildung eine wichtige Grundlage für eine „effektive und wirtschaftliche Behandlung“.
Eine Revision schloss das Gericht aus.
Das Aktenzeichen beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lautet L 1 KR 65/21.