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Dolmetschen auch im Alltag: Gericht kippt absurde Regelung

Inklusion
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Lange war eine Formulierung im § 82 des 9. Sozialgesetzbuches (SGB IX) für Gehörlose ein Dorn im Auge. Hier ist festgehalten, dass Dolmetschleistungen nur aus „besonderem Anlass“ bezahlt werden sollen. Das hieß bisher: für ganz normale und alltägliche Sachen wie Beratungen bei der Bank und Museumsführungen müssen gehörlose Menschen die Dolmetschkosten von manchmal mehreren Hundert Euro pro Einsatz selbst stemmen.

Dagegen hat nun eine gehörlose Frau aus dem Berliner Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf geklagt. Mit Erfolg: Das Gericht berief sich auf den § 78 des SGB IX, das Leistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags vorsieht. Hierunter fallen dem Gericht zufolge auch Dolmetschleistungen.

Konkret stehen sich diese beiden Normen gegenüber:

§ 78 Abs. 1 SGB IX: Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen
und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.

Im Widerspruch dazu scheint dann der folgende Paragraph zu stehen:

§ 82 SGB IX: Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen…

Doch dem ist nicht so, wie das Sozialgericht Berlin festhält. „Der Gesetzgeber selbst habe Gebärdensprachdolmetscherdienste nicht nur für besondere Anlässe vorgesehen, sondern ausgeführt, dass für die Bewältigung des Alltags auch Leistungen der Assistenz nach § 78 in Betracht kommen.“ Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg teile diese Meinung, so das Gericht.

Die taube Klägerin hatte bereits Ende 2023 geklagt: neben Museumsführungen, Beratung durch den Mieterverein, aber auch im Zusammenhang mit ihrer kranken Mutter hatte sie regelmäßig – ganz alltäglich – Dolmetschleistungen in Anspruch genommen, wobei das Sozialamt sch aber darauf berief, dass es kein „besonderer Anlass“ sei.

Damit ist jetzt Schluss – wenn es nach dem Gericht geht, muss das Amt nun acht Stunden im Monat die Dolmetschkosten übernehmen. 

Das Urteil fiel bereits am 17. Oktober 2025 und ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: S 195 SO 2156/23)

Link zur Pressemitteilung des Sozialgerichts.

Tags: Dolmetschen, Gebärdensprachdolmetschen, Sozialgericht, Urteil

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