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EAA: Viele EU-Staaten haben die Frist verpasst

Der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) ist ein wichtiger Rechtsakt zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen und Produkten in der EU. Er legt EU-weite Mindestanforderungen an die Zugänglichkeit bestimmter Dienstleistungen und Produkte fest, die im EU-Binnenmarkt angeboten werden. Während die EAA bedeutende Zugänglichkeitsanforderungen einführt, wurde eine Umsetzungsfrist festgelegt, innerhalb derer die Mitgliedstaaten dieses Gesetz auf nationaler Ebene umsetzen mussten. Die Frist für die Umsetzung war der 28. Juni 2022. Da diese Frist bereits verstrichen ist, hätten alle EU-Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Umsetzung der EAA in nationales Recht ergreifen müssen. Enttäuschend ist jedoch, dass dies nicht ganz der Fall ist. Tatsächlich haben nur elf Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Kroatien, Italien, Lettland, Malta, Österreich, Rumänien und Finnland. Um die UN-Behindertenrechtskonvention in vollem Umfang zu erfüllen, ist eine ehrgeizigere Umsetzung des EWR-Abkommens auf nationaler Ebene in allen Mitgliedstaaten erforderlich.

Für die Mitgliedstaaten, die die Umsetzungsfrist versäumt haben, nämlich Bulgarien, Tschechien, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Zypern, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei und Schweden, fordert die EUD die entsprechenden nationalen Gehörlosenverbände auf, unverzüglich entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Zum Beispiel, indem Sie Ihre jeweiligen Regierungen kontaktieren, um sie über die verpasste Umsetzungsfrist und die Notwendigkeit zu informieren, Maßnahmen zur Stärkung der EAA im nationalen Kontext mit Priorität umzusetzen. Zu den Maßnahmen könnten das Eintreten für eine Ausweitung des Geltungsbereichs der erfassten Produkte und Dienstleistungen sowie der Aufbau von Allianzen zur Koordinierung dieser Arbeit gehören.

Von besonderer Bedeutung für die Interessenvertretung der nationalen Gehörlosenverbände ist Artikel 4 der EAA, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Beantwortung von Notrufen an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 durch die am besten geeignete Notrufzentrale den spezifischen Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß Anhang I Abschnitt V in der Weise entspricht, die für die nationale Organisation der Notrufsysteme am besten geeignet ist. Die besonderen Anforderungen an die Barrierefreiheit in Anhang I Abschnitt V besagen, dass 112-Notrufe „mit denselben Kommunikationsmitteln beantwortet werden müssen, mit denen sie entgegengenommen werden, d. h. mit synchronisierter Sprache und Text (einschließlich Echtzeittext) oder, wenn Video bereitgestellt wird, mit synchronisierter Sprache, Text (einschließlich Echtzeittext) und Video als Gesamtgespräch“. Auf diese Weise werden die Anforderungen an die Zugänglichkeit des lebenswichtigen Notrufs 112 im Rahmen der EAA auch für Gehörlose erfüllt. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass gemäß Artikel 31 der EAA die Umsetzungsfrist für die Anforderungen von Artikel 4 der 28. Juni 2027 ist. Dementsprechend haben die Mitgliedstaaten eine längere Frist für die Umsetzung dieser Anforderung auf nationaler Ebene als für die anderen Anforderungen.

Tags: Barrierefreiheit, EAA, EUD, European Accessibility Act, European Union of the Deaf

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