Über das Leben von im Gefängnis Inhaftierten wissen viele Menschen nur wenig Bescheid. Während Filme und Serien zu dem Thema oftmals Klischees bedienen, sind Berichte zu tatsächlichen Haftbedingungen und Gefängnisalltag eher selten. Umso mehr, wenn es um Inhaftierte mit Behinderung oder Taube Inhaftierte geht. Inwieweit gibt es Barrierefreiheit in deutschen Gefängnissen? Wie werden Haftbedingungen an unterschiedliche Bedürfnisse angepasst? Werden die Menschenrechte von Personen mit Behinderung und Tauben Menschen auch im geschlossenen Strafvollzug berücksichtigt? Taubenschlag hat mit den Ministerien für Justiz der Bundesländer Kontakt aufgenommen und nachgefragt, wie sich die Situation Tauber Inhaftierter in Deutschland derzeit gestaltet.
Justiz ist in Deutschland Ländersache. Das bedeutet, dass die einzelnen Bundesländer seit der Föderalismusreform 2006 Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug haben. Damit unterscheiden sich sowohl Gesetze für den Strafvollzug als auch die Haftbedingungen in unterschiedlichen Bundesländern. Außerdem sind auch die Bedingungen in verschiedenen Gefängnissen (Justizvollzugsanstalten, JVA) innerhalb der Bundesländer unterschiedlich. Wie sich das Leben von Tauben Inhaftierten in Deutschland gestaltet, lässt sich also nicht allgemein beantworten. Die folgenden Informationen zu Barrierefreiheit in deutschen Gefängnissen beziehen sich auf Antworten aus Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Brandenburg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Hessen, dem Saarland, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Es geht außerdem primär um den geschlossenen Strafvollzug, also eine Inhaftierung mit hohen Sicherheitsvorkehrungen und keiner Erlaubnis das Gefängnis zu verlassen.
Wie viele Taube Menschen sind in Deutschland in Haft?
Offizielle Statistiken zu Tauben Inhaftierten gibt es keine. Die Ministerien berichten, dass bisher Taube Menschen in Haft Einzelfälle gewesen seien. Ein Ministerium weist darauf hin, dass es Anfang des Jahres bundesweit einen Tauben Gefangenen gab. Ein anderes Ministerium berichtet, dass sich in ihrem Bundesland momentan zwei hörbehinderte Menschen in Haft befinden.
Gebärdensprachverdolmetschung hinter Gefängnismauern
Die Bundesländer weisen darauf hin, dass Taube Inhaftierte im Bedarfsfall Zugang zu Gebärdensprachdolmetscher*innen erhalten können. Diese können beispielsweise für Gespräche mit Mitarbeitenden, für Videotelefonate oder für die Teilnahme an Unterstützungs- und Beratungsangeboten genutzt werden.
Wie ein Bedarfsfall genau festgestellt wird, bleibt teils unklar. In Thüringen findet eine bedarfsorientierte Einzelfallprüfung statt, wenn Inhaftierte virtuelle Dolmetschleistungen außerhalb der Videotelefonie wünschen. In Schleswig-Holstein wird mit dem Gehörlosenverband Schleswig-Holstein zusammengearbeitet, der auch Dolmetscher*innen vor Ort oder per Video vermittelt. Das Saarland berichtet, dass es bisher noch nie einen Bedarfsfall für DGS-Verdolmetschung gegeben habe. Bremen informiert, dass sie zwar bisher noch nie eine Taube Person in der JVA Bremen gegeben habe, aber, dass eine virtuelle Verdolmetschung möglich sei. Es gibt ein Tablet über das Dolmetscher*innen rund um die Uhr verfügbar sind, welches bei der Aufnahme von Gefangenen verwendet wird. Darüber könnten auch Gebärdensprachdolmetscher*innen erreicht werden und dieses könne auch im weiteren Vollzug verwendet werden.
In Niedersachsen gibt es die Möglichkeit für Gefangene per Videodolmetschen den Sozialdienst, den Psychologischen und Medizinischen Dienst oder die Gefängnisseelsorge zu nutzen. Hier wurden auch bereits Gebärdensprachdolmetscher*innen genutzt. Über die Nutzung in Gesprächsgruppen liegen bislang keine Erfahrungswerte vor, eine solche wird aber nicht ausgeschlossen. Außerdem gebe es die Möglichkeit Verdolmetschung vor Ort für Gespräche mit Bediensteten der JVA oder mit Rechtsbeiständen zu organisieren. Hamburg berichtet, dass Inhaftierte bisher mit Lippenlesen und ohne Dolmetscher*innen gut zurechtkämen und „ohne Probleme und Einschränkungen“ an unterschiedlichen Angeboten teilgenommen haben.
In Sachsen sei der Einsatz von Videodolmetscher*innen möglich, ansonsten werde auch mithilfe von Gestik/Mimik und Schrift kommuniziert. In Hamburg gab es in der Vergangenheit schon Besuche von gebärdensprachkompetenten Seelsorger*innen. Rheinland-Pfalz teilt mit, dass es in einigen JVAs gebärdensprachkompetente Mitarbeiter*innen gebe.
Kontakt nach draußen – auf DGS?
In den meisten JVAs ist Videotelefonie möglich. In Bayern können Taube Gefangene auch auf Antrag in eine Justizvollzugsanstalt verlegt werden, die Videotelefonie anbietet. Inwieweit die Nutzung von Tess im Gefängnis möglich ist, scheint unterschiedlich zu sein. Im Land Brandenburg ist die Nutzung grundsätzlich möglich. Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt verweisen darauf, dass bisher kein Bedarf für die Nutzung von Tess bestanden habe. In Hamburger, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hessen werde Tess nicht genutzt.
Zugang zu Fernsehen
Der Zugang zu barrierearmem Fernsehen gestaltet sich in den Ländern unterschiedlich. In Hamburg und Sachsen-Anhalt können Inhaftierte eigene TV-Geräte einbringen. Wenn diese Untertitelung ermöglichen, kann diese auch genutzt werden. In Bayern sind Fernseher künftig standardmäßig Teil des Haftrauminventars und diese verfügen auch über eine Untertitelfunktion, die per Tastendruck aktiviert werden kann. In Brandenburger JVAs sind Fernseher bereits Teil der Ausstattung von Hafträumen. Diese verfügen über eine Untertitelfunktion, aber nicht über die Möglichkeit DGS-Verdolmetschung hinzuzuschalten, da sie nur analoges Fernsehen empfangen. Auch in Niedersachsen wird nur analoges Fernsehen empfangen und Untertitel sind verfügbar, soweit die TV-Geräte diese Funktion haben.
In Thüringen, dem Saarland, Bremen und Sachsen haben gibt es Zugang zu den Untertitelungen von Fernsehprogrammen, die eine solche bereitstellen. Sachsen und Schleswig-Holstein teilen zudem mit, dass die Gefangenen auch Zugang zu Fernsehen mit DGS-Verdolmetschung haben. In Rheinland-Pfalz besteht in fast allen JVAs die Möglichkeit TV-Untertitel zu nutzen und es kann im Bedarfsfall ein entsprechendes Gerät zur Verfügung gestellt werden. Zugang zu Fernsehen mit DGS-Verdolmetschung gibt es dort nur vereinzelt.
In Hessen ist weder der Empfang von Fernsehsendern mit Untertitelung noch mit DGS-Verdolmetschung vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass DVDs mit Untertitelung bezogen werden können und im Einzelfall individuelle Lösungen gefunden werden können.
Es zeichnet sich ab, dass die Situation je nach Bundesland und JVA unterschiedlich ist. Die Bundesländer verweisen oftmals auf die Rechte von Tauben Inhaftierten, wie beispielsweise das Recht Dolmetscher*innen zu nutzen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, inwieweit die Gefangenen über ihre Rechte aufgeklärt werden und diese auch tatsächlich nutzen können.
Bayern weist diesbezüglich darauf hin, dass 2011 vom bayerischen Justizvollzugdienst Empfehlungen für den Umgang mit Tauben Gefangenen erstellt wurden. Diese Empfehlungen umfassen unter anderem die Erstellung von anstaltseigenen Listen von Bediensteten und Ehrenamtlichen, welche DGS beherrschen. Ebenso sollen Tauben Gefangenen zu Beginn der Haft ein Informationsgespräch „[…] zur Erörterung von besonderen Bedürfnissen […]“ angeboten werden. Sachsen-Anhalt berichtet, dass die „[…] individuellen Unterstützungsbedarfe bereits unmittelbar im Aufnahmeverfahren gemeinsam mit dem Gefangenen regelmäßig unter Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers erhoben [werden]“. Die Gestaltung des weiteren Vollzugs orientiere sich dann an diesen festgestellten individuellen Bedarfen. Hier wird auch auf einige Schwierigkeiten im Vollzugsalltag hingewiesen, da Kontaktaufnahme und -gestaltung zu Bediensteten und Mitgefangenen für die alltäglichen Belange zumeist nur schriftlich möglich ist.
Auch in Hessen werden zu Beginn der Haft die individuellen Betreuungs- und Unterstützungsbedarfe der Gefangenen ermittelt. Verschiedene Fachdienste (u. a. Sozialdienst, psychologischer Dienst, medizinischer Dienst) erheben den Bedarf und entwickeln passende Maßnahmen mit dem Ziel eine möglichst umfassende Teilhabe am Vollzugsgeschehen zu ermöglichen.
In Schleswig-Holstein wird Barrierefreiheit einzelfallbezogen und bedarfsorientiert umgesetzt. Dazu zählen organisatorische Anpassungen im Vollzug, die Einbindung externer Fachstellen, wie dem Gehörlosenverband Schleswig-Holstein, sowie unterstützende Maßnahmen wie Piktogramme und interne Informationsmaterialien, die das Personal im Umgang mit den individuellen Fähigkeiten der Inhaftierten unterstützen. Insbesondere steht ein gemeinsam mit dem Gehörlosenverband Schleswig-Holstein entwickelter Leitfaden mit praxisnahen Hinweisen zur Kommunikation (z. B. Lichtsignale statt Anklopfen, deutliches Mundbild, Körpersprache) zur Verfügung.
Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass Informationen zu Rechten und Pflichten von Inhaftierten, wie etwa die Hausordnung der Anstalten, in visueller Form zur Verfügung gestellt werden. Wie Inhaftierte in anderen Bundesländern über ihre Rechte aufgeklärt werden und wie ihre Bedürfnisse ermittelt werden, wurde nicht mitgeteilt.
Die Berichte aus den Bundesländern zeigen, dass sich Taube Inhaftierte im Gefängnis mit Barrieren konfrontiert sehen. Dass kann zur Folge haben, dass der Strafvollzug für Taube Inhaftierte härter ist. Insbesondere die psychische Belastung einer Freiheitsstrafe kann durch Kommunikationsbarrieren und Isolation verstärkt werden. Eine erfolgreiche Resozialisierung steht unter diesen Bedingungen vor Herausforderungen.






















